, wonach eine «riesen Horde Typen» mit Stöcken und Knebeln auf sie zurannte) resp. als er auf den Vorplatz des angedachten Clublokals fuhr, wo sie bereits von den bewaffneten Bandidos erwartet wurden (siehe dazu die Aussagen von Q.________ auf pag. 5437 Z. 21 ff. sowie O.________ auf pag. 4911 Z. 458 ff. und pag. 4985 Z. 328 ff.), muss für ihn augenscheinlich gewesen sein, dass eine tätliche Auseinandersetzung unmittelbar bevorsteht. Die Behauptung von B6.________ und seinem Verteidiger, es sei nicht mit einer gewalttätigen Auseinandersetzung zu rechnen gewesen, ist eine widerlegte Schutzbehauptung (dazu auch E. III.10.4 hiervor).