_ sichergestellt wurde. Es ist notorisch, dass aus fehlenden aktenkundigen DNA-Spuren keine Schlussfolgerungen gezogen werden können. Das gilt vorliegend umso mehr, als die ab den innen- und aussenseitigen Türgriffen des FA.________ (Fahrzeug) genommenen DNA-Abriebe teilweise nicht interpretierbar waren oder gar nicht erst ausgewertet wurden (pag. 256 Nr. 900 f.). Einer gemeinsamen Anreise nach Belp und eines gemeinsamen Verschiebens zum späteren Tatort steht – wider die Ausführungen des Verteidigers – auch nicht entgegen, dass B6.________ den Tatort nicht mit B5.________ verliess.