und nur in den Zeitungen von diesen gelesen. Weil die Aussagen von B6.________ nicht sachdienlich sind, sind beweiswürdigend neben den Gesamtumständen (dazu E. III.10.3 bis E. III.10.8 hiervor) insbesondere die objektiven Beweismittel und die Aussagen von Q.________, O.________, A.________ und D.________ essenziell. Wie hinsichtlich B5.________ unter E. VIII.39.3 hiervor ausgeführt, steht für die Kammer beweismässig fest, dass B5.________ mit dem FA.________ (Fahrzeug) seiner Freundin zunächst zum Parkplatz des Restaurants Campagna fuhr und von dort den auskundschaftenden Bandidos zu deren angedachten Clublokal folgte.