187 (pag. 5079). B6.________ legte auch keine medizinischen Unterlagen ins Recht, die belegten, dass er – wie behauptet – mit seinen Ärzten über seine angebliche Erinnerungslücke gesprochen und ihm diese erläutert hätten, diese könne auf die Operation (Milzentfernung; dazu sogleich) zurückzuführen sein. Würde B6.________ wahrhaftig an einer operativ bedingten Amnesie leiden, so hätte vernünftigerweise erwartet werden dürfen, dass er entsprechende Arztberichte oder sonstige Beweismittel beibringt. Dass er dies unterlassen hat, ist als weiteres Indiz dafür zu werten, dass sein Filmriss vorgetäuscht ist.