am Raufhandel anbelangt, so tragen seine Aussagen nicht zur Sachverhaltsaufklärung bei, weil er für den interessierenden Zeitraum eine Erinnerungslücke geltend machte und sich bezüglich Clubangelegenheiten weitgehend auf sein Aussageverweigerungsrecht berief. Den behaupteten Filmriss erachtet die Kammer als Schutzbehauptung, um seine eigene Tatbeteiligung zu verschleiern und seine Gruppenmitglieder vor der Strafverfolgung zu schützen, wie es die motorradclubinternen Wertvorstellungen und Verhaltensmuster gebieten (dazu E. III.10.6 hiervor). In den aktenkundigen Unterlagen finden sich keine Hinweise, die einen Filmriss erklärten. Weder erlitt B6.________ Kopfverletzungen (pag.