muss er jedoch bereits zuvor gehabt haben. Es ist undenkbar, dass er – wohlgemerkt der «Sergeant» eines Charters mit Sitz im Kanton OC.________ – ahnungslos nach Belp fuhr. Was die Rolle von B6.________ am Raufhandel anbelangt, so tragen seine Aussagen nicht zur Sachverhaltsaufklärung bei, weil er für den interessierenden Zeitraum eine Erinnerungslücke geltend machte und sich bezüglich Clubangelegenheiten weitgehend auf sein Aussageverweigerungsrecht berief.