Parkplatz des Restaurants Campagna fuhr, um sich zu versammeln und den Bandidos einen «Einschüchterungsbesuch» abzustatten (siehe zur Zulässigkeit der Berücksichtigung des Schweigens trotz Aussageverweigerungsrecht die unter E. III.10.1 hiervor zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung). Die Kammer hat keine Zweifel, dass auf dem Parkplatz des Restaurants Campagna die Ausgangslage und das weitere Vorgehen besprochen wurden, so dass B6.________ spätestens zu diesem Zeitpunkt wusste, um was es im Detail geht. Mindestens rudimentäre Kenntnis bezüglich des geplanten «Einschüchterungsbesuchs» muss er jedoch bereits zuvor gehabt haben.