_ habe auf pag. 5468 Z. 704 ff. angegeben, B6.________ nicht auf dem Parkplatz des Restaurants Campagna gesehen zu haben. Besagter Aktenstelle ist einzig zu entnehmen, dass Q.________ angab, er denke nicht, dass B6.________ der Fahrer des schwarzen Pickups gewesen sei; was sich mit dem Beweisergebnis der Kammer deckt, wonach B5.________ der Fahrer des besagten FA.________ (Fahrzeug) war (dazu E. VIII.39.3 hiervor). O.________ gab ausdrücklich an, B6.________ «beim Sammelplatz» gesehen zu haben (pag. 4948 Z. 642 ff.). In Anbetracht all dessen hat die Kammer keine Zweifel, dass sich B6.________ zum Parkplatz des Restaurants Campagna begab, um den Broncos beizustehen.