An der Berufungsverhandlung vom 28. Februar 2025 erklärte B6.________ eingangs, von sich aus nichts zum Anklagesachverhalt sagen zu wollen, jedoch die Fragen der Vorsitzenden zu beantworten. Er habe Berufung gegen den erstinstanzlichen Schuldspruch wegen Raufhandels erhoben, weil er sich nicht schuldig fühle und sich nicht vorstellen könne, an diesem Tag etwas Schlechtes gemacht zu haben. In seiner Szene sei es «eigentlich nicht normal, Sachen mit Gewalt zu regeln» (pag. 9782 Z. 7 ff.). Auf Nachfrage, wie Sachen in seiner Szene denn geregelt würden, präzisierte er, in der schweizerischen Motorradclubszene sei man einig miteinander.