180 be der Kammer, den Sachverhalt verbindlich festzustellen sowie darüber zu befinden, ob der Anklagesachverhalt erstellt und gegebenenfalls unter Art. 133 aStGB zu subsumieren ist. Im Übrigen wird auf die Ausführungen unter E. III.9.2.2 hiervor verwiesen. 45.3 Sachverhaltsdarstellung von B6.________ B6.________ will sich nicht an das Ereignis vom 11. Mai 2019 erinnern können und machte einen Filmriss geltend: An der informellen polizeilichen Befragung vom 12. Mai 2019 im OP.________ (Spital) Bern erklärte B6.___