Ob sich B6.________ beim Parkplatz des Restaurants Campagna und später auf dem Vorplatz (dem eigentlichen Tatort) befand, ob und wie er sich am Raufhandel beteiligte resp. die anderen anwesenden Hells Angels und Broncos mit seiner Anwesenheit vor Ort psychisch unterstützte und den Raufhandel förderte sowie ob dieses Verhalten gegebenenfalls tatbestandsmässig im Sinne von Art. 133 aStGB ist, sind nicht Fragen der Einhaltung des Anklagegrundsatzes, sondern solche der Beweiswürdigung und rechtlichen Würdigung. Es ist Aufga-