45.2 Keine Verletzung des Anklagegrundsatzes Die Kammer anerkennt, dass die Anklageschrift den individuellen Tatbeitrag von B6.________ eher pauschal und standardisiert umschreibt. Angesichts der unter E. III.9.2.1 hiervor erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist gleichwohl keine Verletzung des Anklagegrundsatzes auszumachen: Nebst Deliktsort, -datum und -zeit nennt die Anklageschrift auch Art und Folgen der Tatausführung. Wider der Behauptung des Verteidigers geht aus der Anklageschrift (zumindest implizit) hervor, dass sich B6.___