Was die Vorinstanz erwäge, sei Landfriedensbruch und nicht Raufhandel. Ohnehin verletze der erstinstanzliche Schuldspruch den Anklagegrundsatz, weil sich die Anklageschrift nicht dazu äussere, wo sich sein Mandant aufgehalten und inwiefern er am Raufhandel mitgewirkt haben soll (pag. 9733). 44.2 (General-)Staatsanwaltschaft Die (General-)Staatsanwaltschaft beantragte erst- und oberinstanzlich einen Schuldspruch wegen Raufhandels (pag. 6660, pag. 9869). Erstinstanzlich führte sie aus, die Anwesenheit von B6.________ auf Platz ergebe sich aus den Aussagen von A.________ und der im FA.