Die Erwägung der Vorinstanz, sein Mandant habe durch seine Präsenz vor Ort die anderen Gruppenmitglieder derart psychisch unterstützt, dass sein Tatbeitrag als nicht unerheblich einzustufen sei (vgl. pag. 8232), gehe an der Sach- und Rechtslage vorbei. In rechtlicher Hinsicht sei zu beachten, dass es wider die vorinstanzlichen Erwägungen keine psychische Unterstützung durch physische Anwesenheit gebe. Was die Vorinstanz erwäge, sei Landfriedensbruch und nicht Raufhandel.