Die Vorinstanz habe denn auch keine Handlung oder Äusserung seines Mandanten konkretisiert, die als Beteiligung im Sinne von Art. 133 Abs. 1 StGB zu qualifizieren wäre. Auch der subjektive Tatbestand sei nicht erfüllt: Sein Mandant habe keine Kenntnis vom Inhalt des Aufgebots gehabt, nicht gewusst, dass man sich auf eine gewaltsame Auseinandersetzung einlasse, und keinen gemeinsamen Entschluss mitgetragen. Die Erwägung der Vorinstanz, sein Mandant habe durch seine Präsenz vor Ort die anderen Gruppenmitglieder derart psychisch unterstützt, dass sein Tatbeitrag als nicht unerheblich einzustufen sei (vgl. pag.