hätte die Vorinstanz zu Gunsten seines Mandanten davon ausgehen müssen, dass er nicht mit dem FA.________ (Fahrzeug) an die Steinbachstrasse gefahren und entsprechend nicht auf dem Vorplatz gewesen sei, als die Auseinandersetzung stattfand. Selbst wenn er sich auf dem Vorplatz befunden hätte, wäre die Anwesenheit seines – notabene eine Herrenhandtasche und Turnschuhe tragenden – Mandanten nicht geeignet gewesen, die Auseinandersetzung zu fördern. Die Vorinstanz habe denn auch keine Handlung oder Äusserung seines Mandanten konkretisiert, die als Beteiligung im Sinne von Art. 133 Abs. 1 StGB zu qualifizieren wäre.