177 oberhalb der Brust. Naheliegenderweise habe sich sein Mandant in der Nähe des rund 80 Meter vom Geschehen entfernten Fahrzeugs von D.________ aufgehalten. Aufgrund seiner Verletzung habe er nicht weit gehen können. Auch sei unwahrscheinlich, dass er schwerverletzt an mehreren Mitfahrgelegenheiten vorbei bis zum letzten Fahrzeug gelaufen sei. Analog P.________ (vgl. pag. 8498) hätte die Vorinstanz zu Gunsten seines Mandanten davon ausgehen müssen, dass er nicht mit dem FA.