8020), sondern habe überhaupt nicht mit einem Angriff gerechnet und sei völlig unvorbereitet schwer verletzt worden. Hätte sein Mandant gewusst, dass eine tätliche Auseinandersetzung mit Motorradclubs bevorsteht, wäre er nicht derart leicht bekleidet gewesen (T-Shirt, Pullover, sportliche Hose, Turnschuhe) und hätte seine Herrenhandtasche zu Hause gelassen, in der sich ein als Brieföffner dienendes Klappmesser befand. Die Erwägung der Vorinstanz, sein Mandant sei im FA.________ (Fahrzeug) an die Steinbachstrasse gefahren und von A.________ angeschossen worden, als er aus dem Fahrzeug gestiegen sei und sich abgedreht habe (vgl. pag.