(Fahrzeug) auf den Vorplatz der Steinbachstrasse gelangt sei. Q.________, der seinen Mandanten kenne, habe angegeben, diesen beim Parkplatz des Restaurants Campagna nicht gesehen zu haben (vgl. pag. 5467 Z. 704 ff.) und nicht zu wissen, wie die Hells Angels vom Treffpunkt beim Campagna erfuhren (vgl. pag. 5442 Z. 225, pag. 5467 Z. 697 ff.). Entgegen der Konklusion der Vorinstanz sei sein Mandant vom massiven und aktiven Entgegenhalten der Gegenseite nicht bloss überrascht worden (vgl. pag. 8020), sondern habe überhaupt nicht mit einem Angriff gerechnet und sei völlig unvorbereitet schwer verletzt worden.