176 opa. Die Erwägung der Vorinstanz, man habe sich als Gruppe, teilweise bewaffnet, versammelt und gemeinsam an die Steinbachstrasse verschoben, wo es zu einer massiven körperlichen Auseinandersetzung mit dem Gegner gekommen sei, mit der man habe rechnen müssen (vgl. pag. 8024), sei hinsichtlich der beschuldigten Hells Angels falsch. Beweismässig habe nicht geklärt werden können, was jene betreffend das Aufeinandertreffen vom 11. Mai 2019 wussten und erwarteten. Es gebe keine Hinweise dafür, dass sie von der Alarmierung durch Q.____