Auch die in der Anklageschrift erwähnte physische und psychische Unterstützung sei frei erfunden. Überdies fehlten in der Anklageschrift Ausführungen betreffend die angebliche psychische Unterstützung. Schliesslich hätten die Bandidos gewaltsam angegriffen, weshalb kein Raufhandel im Sinne von Art. 133 StGB vorliege, sondern ein Angriff im Sinne von Art. 134 StGB. Ohnehin liege Straflosigkeit im Sinne von Art. 133 Abs. 2 StGB vor, wenn angenommen werde, sein Mandant sei vor Ort gewesen und aus dem Fahrzeug gestiegen. Er sei unbewaffnet gewesen und habe keinen Raufhandel austragen wollen, weshalb abzuwehren das einzig Logische gewesen sei.