(Fahrzeug) angeschossen worden sein und könne nichts mit der Auseinandersetzung zu tun gehabt haben. Ohnehin sei von einem Schuss aus einer gewissen Entfernung auszugehen und sei es nicht möglich, dass zufällig einer von mehreren Schüssen eine gerade Flugbahn habe, ohne dass der Schütze gezielt geschossen hätte. Sein Mandant sei von einer 9 mm- Kugel in den Rücken getroffen worden, wobei der Schütze aus den Reihen der Bandidos gar nicht vor Ort gewesen sei. Sein Mandant sei unbewaffnet gewesen, das mitgeführte Klappmesser sei als Waffe ungeeignet. Er sei auch nicht mit jemandem zusammen gewesen, der eine Waffe getragen habe.