2025. Nach dem Gesagten werden Rechtsanwalt V5.________ 55.81 Stunden vergütet. Dies zum ortsüblichen Stundenansatz von CHF 200.00 (und nicht dem ausgewiesenen Stundenansatz von CHF 250.00). Die Auslagen und der Reisezuschlag geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Die eingereichte Honorarnote lässt unberücksichtigt, dass die vor dem 1. Januar 2024 gemachten Aufwände einem Mehrwertsteuersatz von 7.7 % unterstanden und nicht von 8.1 %. Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt V5.________ für die amtliche Verteidigung von B5._