Mit der Vorinstanz erachtet die Kammer eine minimale Probezeit von zwei Jahren für zu kurz, zumal B5.________ während des hängigen Strafverfahrens erneut straffällig wurde. 172 Der Vollzug der Freiheitsstrafe ist aufzuschieben und die Probezeit auf 3 Jahre festzusetzen. 41.7 Fazit B5.________ ist zu einer Freiheitsstrafe von 11.5 Monaten zu verurteilen. Der Vollzug der Freiheitsstrafe ist aufzuschieben und die Probezeit auf 3 Jahre festzusetzen.