Aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) bleibt es jedoch bei der erstinstanzlich ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 11.5 Monaten. B5.________ ist zu einer Freiheitsstrafe von 11.5 Monaten zu verurteilen. 41.6 Vollzug Aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) kommt von vornherein nur ein Aufschub der Freiheitsstrafe unter Festsetzung einer höchstens dreijährigen Probezeit und Verzicht auf eine Verbindungsbusse in Betracht. Mit der Vorinstanz erachtet die Kammer eine minimale Probezeit von zwei Jahren für zu kurz, zumal B5.__