41.3.4 Fazit B5.________ ist durch die beim Raufhandel erlittenen Verletzungen und deren Folgen nicht derart schwer betroffen, dass in Anwendung von Art. 54 aStGB (dazu E. III.12.1.3 hiervor) eine Strafreduktion angezeigt oder eine Bestrafung gar unangemessen wäre. 41.4 Keine Verletzung des Beschleunigungsgebots Es liegt keine Verletzung des Beschleunigungsgebots vor, die strafmindernd zu berücksichtigen wäre (dazu E. III.12.1.4 hiervor). 41.5 Konkrete Freiheitsstrafe Die Kammer erachtet eine Freiheitsstrafe von 21 Monaten für angemessen und hätte diese bedingt ausgesprochen. Aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art.