9777 Z. 33 ff.). Abschliessend sei angemerkt, dass die vorliegende Konstellation nicht annähernd mit den vom Verteidiger angerufenen Anwendungsfällen von Art. 54 aStGB vergleichbar ist. Im Unterschied zu einem Täter, der an den körperlichen Beeinträchtigungen eines selbstverschuldeten Autounfalls leidet, nahm B5.________ die seinerseits erlittenen, raufhandeltypischen Verletzungen bewusst in Kauf. Wenngleich Art. 54 aStGB auch auf Vorsatzdelikte anwendbar ist, ist dieser Strafminderungsgrund insbesondere auf Fahrlässigkeitsdelikte zugeschnitten, wie fahrlässige Tötungen und Körperverletzungen. 41.3.4 Fazit B5.__