Die Kammer erkennt bei B5.________ keine derartige Betroffenheit, dass die nach Berücksichtigung von Tat- und Täterkomponenten für angemessen erachtete Freiheitsstrafe von 21 Monaten unangemessen erschiene. Zwar erlitt er während des Raufhandels die von seinem Verteidiger erwähnten Verletzungen und bedurfte er medizinischer Behandlung (dazu E. VIII.39.3 hiervor), jedoch berichtete er selbst nie von schwerwiegenden Tatfolgen. Vielmehr gab er erstund oberinstanzlich an, es gehe ihm «tipptopp» resp. «gut» (pag. 6167 Z. 9 ff., pag. 9775 Z. 31 ff.)