Die Generalstaatsanwaltschaft schloss sich den Ausführungen der Vorinstanz an und stellte klar, die Anwendung von Art. 54 StGB sei nicht zufolge der Strafbarkeit von B5.________ per se ausgeschlossen. Jedoch sei die Initiierung/ Mitverursachung eines Raufhandels vorwerfbarer als ein schuldhafter Selbstunfall mit einem Auto und nicht mit einem solchen vergleichbar. Die von B5.________ erlittenen Verletzungen begründeten eine gewisse Betroffenheit im Sinne von Art. 54 StGB, der mit einer leichten Strafreduktion Rechnung zu tragen sei (pag. 9733). 41.3.3 Erwägungen der Kammer Die Kammer erkennt bei B5.____