Im Nachgang an die oberinstanzliche Einvernahme habe ihm sein Mandant berichtet, dass dies mit ein Grund sei, dass er nicht voll arbeite und Mühe habe, eine Festanstellung zu finden. Aufgrund der seit bald fünf Jahren andauernden Beeinträchtigungen sei eine schwere Betroffenheit seines Mandanten im Sinne von Art. 54 StGB zu bejahen. Er sei durch die dauerhafte körperliche Beeinträchtigung bereits genug bestraft, weshalb vollumfänglich von einer Bestrafung abzusehen sei (pag. 9733). Die Generalstaatsanwaltschaft schloss sich den Ausführungen der Vorinstanz an und stellte klar, die Anwendung von Art.