Die schwere Betroffenheit solcher Täter sei die unmittelbare Folge einer Handlung, die mehrere Straftatbestände erfülle (vgl. BGE 137 IV 105). Sein Mandant habe während des Raufhandels eine Rissquetschwunde am Hinterkopf, eine tiefe Schnittwunde an der rechten Hand und eine tiefe Schnittwunde am unteren Rücken rechts erlitten und gleichentags notoperiert werden müssen. In der Folge sei eine weitere Operation erforderlich gewesen. Wie sein Mandant an der Berufungsverhandlung berichtet habe, bestünden die Probleme an der rechten Hand bis heute fort.