170 habe, dass es zum Raufhandel gekommen sei, könne nicht gefolgt werden. Die Anwendung von Art. 54 StGB setze bestimmungsgemäss voraus, dass die betroffene Person strafrechtlichen Verhaltens schuldig erklärt werde. Art. 54 StGB finde denn auch regelmässig Anwendung auf Täter, die an den körperlichen Beeinträchtigungen eines selbstverschuldeten Autounfalls litten. Die schwere Betroffenheit solcher Täter sei die unmittelbare Folge einer Handlung, die mehrere Straftatbestände erfülle (vgl. BGE 137 IV 105).