Betroffenheit durch die Tat 41.3.1 Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz erwog, B5.________ habe sich beim Raufhandel derart erhebliche Stich-/Schnittverletzungen zugezogen, dass er gleichentags notoperiert werden musste und später weiterer Operationen bedurfte. Verglichen mit den anderen Beschuldigten sei er besonders schwer betroffen. Weil er selbst dazu beigetragen habe, dass es zum Raufhandel gekommen sei, sei er nicht vollumfänglich von einer Strafe zu befreien, sondern sei die Freiheitsstrafe um 15 Tagessätze zu reduzieren (siehe pag. 8525 f.). 41.3.2 Parteivorbringen Rechtsanwalt V5.__