Besondere Umstände, die eine erhöhte Strafempfindlichkeit im Sinne der Rechtsprechung begründeten (dazu E. III.12.1.1 hiervor), wurden von B5.________ nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Ohnehin wird ihm für die 11.5-monatige Freiheitsstrafe der bedingte Vollzug gewährt (dazu E. VIII.41.5 und E. VIII.41.6 hiernach). Die Strafempfindlichkeit wirkt sich neutral auf die Strafe aus. 41.2.4 Fazit Insgesamt sind die Täterkomponenten im Umfang von 1 Monat straferhöhend zu berücksichtigen, womit eine Freiheitsstrafe von 21 Monaten resultiert. 41.3 Keine Strafminderung zufolge Betroffenheit durch die Tat 41.3.1