Er hat sich – soweit aus den Akten ersichtlich – korrekt verhalten. Daran ändert nichts, dass er sich gegen den erhobenen Vorwurf zur Wehr gesetzt und weitgehend von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hat. Das ist sein strafprozessuales Recht (Art. 113 Abs. 1 StPO) und darf nicht zu seinen Ungunsten gewertet werden. Indes fehlen auch jegliche Anzeichen von Einsicht und Reue. 41.2.3 Strafempfindlichkeit Besondere Umstände, die eine erhöhte Strafempfindlichkeit im Sinne der Rechtsprechung begründeten (dazu E. III.12.1.1 hiervor), wurden von B5.________ nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich.