169 Mit der mehrfachen Straffälligkeit während des hängigen Verfahrens offenbarte B5.________ eine nicht unerhebliche Uneinsichtigkeit und Gleichgültigkeit gegenüber der Rechtsordnung. Daran ändert nichts, dass er betreffend den Strafbefehl vom 29. November 2021 an der Berufungsverhandlung geltend machte, er sei beim Onlinebestellvorgang irrigerweise davon ausgegangen, es handle sich um eine Taschenlampe und nicht um eine Schlagwaffe mit integrierter Taschenlampe (pag. 9777 Z. 18 ff.). Wie die Staatsanwaltschaft OK.