168 41.1.3 Gesamtverschulden Die Kammer erachtet für den Schuldspruch wegen Raufhandels eine Freiheitsstrafe von 20 Monaten für verschuldensangemessen. 41.2 Täterkomponenten 41.2.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse B5.________ ist bis zur beurteilenden Tat nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten (pag. 9679 f.). Vorstrafenlosigkeit darf erwartet werden und stellt keine besondere Leistung dar. Sie ist nicht strafmindernd zu berücksichtigen.