Damit schürte er – im Vergleich zu den unbewaffneten Teilnehmern des Raufhandels – das Gefährdungspotenzial des Raufhandels zusätzlich und legte er im Vergleich zu diesen eine erhöhte kriminelle Energie an den Tag (zur straferhöhend zu berücksichtigenden individuellen Bewaffnung siehe E. III.12.2.2 hiervor). Die Bewaffnung wirkt sich im Umfang von 2 Monaten verschuldenserhöhend aus, womit für die objektive Tatschwere eine Freiheitsstrafe von 20 Monaten resultiert. 41.1.2 Subjektive Tatschwere B5.________ handelte direktvorsätzlich (E. III.11.3 und E. VII.40 hiervor).