Tatschwere Ausgehend von einer «Grundstrafe» von 18 Monaten Freiheitsstrafe (dazu E. III.12.2.2 hiervor) fällt bezüglich der Verwerflichkeit des Handelns zu Ungunsten von B5.________ ins Gewicht, dass er mit einem Stock/einer Stange bewaffnet inmitten des Tatgeschehens war. Damit schürte er – im Vergleich zu den unbewaffneten Teilnehmern des Raufhandels – das Gefährdungspotenzial des Raufhandels zusätzlich und legte er im Vergleich zu diesen eine erhöhte kriminelle Energie an den Tag (zur straferhöhend zu berücksichtigenden individuellen Bewaffnung siehe E. III.12.2.2 hiervor).