41. Strafzumessung 41.1 Tatkomponenten 41.1.1 Objektive Tatschwere Ausgehend von einer «Grundstrafe» von 18 Monaten Freiheitsstrafe (dazu E. III.12.2.2 hiervor) fällt bezüglich der Verwerflichkeit des Handelns zu Ungunsten von B5.________ ins Gewicht, dass er mit einem Stock/einer Stange bewaffnet inmitten des Tatgeschehens war.