167 die Bandidos ihr Clublokal gewaltsam verteidigen und vehement für die geplante Chaptergründung einstehen werden. Aufgrund des Gesagten kann sich B5.________, wider die Ausführungen seines Verteidigers, nicht auf Art. 133 Abs. 2 aStGB berufen. Der objektive und der subjektive Tatbestand von Art. 133 Abs. 1 aStGB sind erfüllt und die objektive Strafbarkeitsbedingung ist eingetreten. Im Übrigen wird für die rechtliche Würdigung auf die allgemeinen Ausführungen unter E. III.11.3 hiervor verwiesen.