166 und aktive Beteiligung am Raufhandel, die über eine Gehilfenschaft nach Art. 25 aStGB hinausgeht. B5.________ handelte auch insofern objektiv tatbestandsmässig im Sinne von Art. 133 Abs. 1 aStGB, als er seinen FA.________ (Fahrzeug) inmitten auf dem Vorplatz und direkt vor den Bandidos abstellte und einen Stock/eine Stange in den Händen haltend aus dem Fahrzeug stieg. Damit stand er an vorderster Front für die Anliegen seiner Gruppe ein/hin und signalisierte, dass er deren Handeln unterstützt.