40. Rechtliche Würdigung Allein indem B5.________ im Bewusstsein um die unmittelbar bevorstehende tätliche Auseinandersetzung mit den Bandidos mit seinem Mitstreiter B6.________ vom Versammlungsort zum späteren Tatort fuhr, handelte er objektiv und subjektiv tatbestandsmässig nach Art. 133 Abs. 1 aStGB im Sinne der unter E. III.11.2.1 hiervor wiedergegebenen bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Mit seiner Chauffeurtätigkeit leistete er eine tatsächliche Hilfeleistung