Im Übrigen wird für die Beweiswürdigung auf die allgemeinen Ausführungen unter E. III.10.3 bis E. III.10.8 hiervor verwiesen. 39.4 Beweisergebnis Gestützt auf die vorangegangenen Ausführungen erachtet die Kammer neben dem von ihr als erstellt erachteten Grundsachverhalt (E. III.10.8 hiervor) auch den individuellen Anklagesachverhalt mit dem in Normalschrift verfassten Passus in den relevanten Punkten als erstellt, wobei sie eine Bewaffnung mit einem Stock/einer Stange bejaht und ein weiteres tätliches Mitwirken am Raufhandel seitens B5.________ verneint.