Damit wie auch durch seine Bewaffnung und das provozierende Abstellen des FA.________ (Fahrzeug) inmitten des Vorplatzes trug er massgeblich zur Eskalation der Situation bei (dazu auch E. III.11.3 hiervor). Im Übrigen wird für die Beweiswürdigung auf die allgemeinen Ausführungen unter E. III.10.3 bis E. III.10.8 hiervor verwiesen.