Im Anschluss war er in mindestens eine weitere Auseinandersetzung mit einer unbekannt gebliebenen Person aus der Gruppe der Bandidos involviert, während der ihm Schnittverletzungen an Arm und Rücken zugefügt wurden. B5.________ kann nicht nachgewiesen werden, die behändigte Stange eingesetzt oder sich sonst wie tätlich am Raufhandel beteiligt zu haben, wenngleich dies seine Absicht gewesen sein dürfte. Summa summarum geriet B5.________ nicht zufällig in den Raufhandel und war er auch nicht ein blosser Mitläufer. Vielmehr unterstützte er die Anliegen seiner Gruppe bewusst, indem er gemeinsam mit B6._____