164 Raufhandels auf pag. 8052). Die Schnittwunden an Arm und Rücken können nicht von A.________ stammen, weil dieser (soweit bekannt) nicht mit einem Messer oder ähnlichem bewaffnet war. Q.________ (pag. 5468 Z. 721 ff.) und der Kammer sagte B5.________, die Beeinträchtigungen an seiner rechten Hand stammten vom Vorfall vom 11. Mai 2019. Daher und weil keine Hinweise dafür bestehen, dass er zwischen dem Raufhandel in Belp und seinem Eintreffen im Kantonsspital OM.________ in eine weitere Auseinandersetzung geraten wäre, muss er im Anschluss an die Auseinandersetzung mit A._____