_ schadet auch nicht, dass er an einer späteren Einvernahme auf Frage, ob der Fahrer bewaffnet gewesen sei, antwortete: «Das kann ich nicht mehr sagen. Ich erinnere mich nicht mehr, ob er etwas in der Hand hatte» (pag. 4083 Z. 327). Diese Antwort entsprach der damaligen Devise von A.________, nur auf Fragen zu seiner Person zu antworten (pag. 4076 Z. 58), und sich auf sein Aussageverweigerungsrecht resp. Erinnerungslücken zu berufen, wenn er mit seinen Antworten sich selbst oder andere hätte belasten können (siehe auch die bereits erwähnte schriftliche Erklärung von A.________ vom 31. Mai 2019 auf pag. 4059, lautend: