mit der Waffe geschlagen wurde. Ebenso ist für die Kammer gestützt auf die entsprechende Aussage von A.________ erstellt, dass B5.________ mit einer Stange bewaffnet war, als er aus dem FA.________ (Fahrzeug) stieg. Entgegen den Ausführungen des Verteidigers ist diese Schilderung von A.________ weder widersprüchlich noch als Versuch abzutun, das eigene Verhalten rechtfertigen zu wollen. A.________ erwähnte die Stange spontan und ohne B5.________ dabei unnötig zu belasten. Weder behauptete er, der Fahrer sei mit der Stange auf ihn losgegangen, noch machte er nähere Angaben zu dessen Person. So antwortete er auf Frage, ob er die aus dem FA.