330 f.), kann B5.________ nachweislich nicht durch die besagte Fensteröffnung gezogen worden sein. Er kann auch nicht aus einer der zerschlagenen hinteren Seitenscheiben oder der zerschlagenen Heckscheibe gezogen worden sein, weil diese Fensteröffnungen dafür zu klein gewesen wären (pag. 334). Kommt hinzu, dass das angebliche/vermutete «aus dem Fahrzeugziehen» der glaubhaften Sachverhaltsdarstellung von A.________ widerspricht, wonach B5.________ selbst aus dem Fahrzeug stieg und dabei eine